Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers sind nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich anerkennen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung ausführen.
2. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen.
3. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
2. Vertragsschluss
Ein Vertrag mit uns ist erst dann abgeschlossen, wenn der vom Besteller erteilte Auftrag von uns schriftlich bestätigt wird. Bis dahin ist unser Angebot freibleibend und unverbindlich. Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Lieferung - Lieferzeit
1. Umfang und Inhalt der geschuldeten Lieferung ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung.
2. Die angegebenen Lieferzeiten sind verbindlich.
3. Alle Ereignisse höherer Gewalt, die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten haben, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt und bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich zu erstatten. Gleichzeitig sind wir gehalten, dem Besteller Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Die vorstehend aufgeführten Ereignisse gelten auch als Leistungsbefreiungstatbestände für den Besteller, soweit sie bei diesem oder innerhalb seines Herrschafts- und Organisationsbereiches eintreten.
5. Die Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ab Werk. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht ab Werk auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn wir auf Wunsch des Bestellers die Lieferung an seinen Geschäftssitz ausführen oder ausführen lassen. Soweit der Besteller eine Transportversicherung eindeckt, ist er verpflichtet, uns schon jetzt alle Entschädigungsanspruche abzutreten, soweit sich diese auf die vom Besteller übernommene Sach- und Preisgefahr beziehen. Wir nehmen hiermit die Abtretung an.
4. Lieferverzug - Annahmeverzug
1. Sofern wir mehr als drei Wochen in Lieferverzug geraten, ist der Besteller berechtigt, für jede dann folgende Woche Verzug eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1% des Lieferwertes, nicht jedoch mehr als 5% des Lieferwertes als pauschalierten Schadensersatz geltend zu machen.
2. Diese Haftungsbegrenzung gemäß Abs. (1) gilt nicht, soweit das zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Liefergeschäft ein Fixgeschäft gemäß § 376 HGB ist oder wenn als Folge des von uns zu vertretenden Verzugs das Interesse des Bestellers an einer rechtzeitigen Lieferung fortgefallen ist. Ferner gilt die Haftungsbegrenzung gemäß Abs. (1) dann nicht, wenn der Lieferverzug darauf beruht, dass wir insoweit eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft nicht erfüllt haben. Darüber hinaus gilt Abs. (1) dann nicht, wenn der Lieferverzug auf einem Umstand beruht, der von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
3. Soweit die Haftungsbegrenzung gemäß Abs. (1) nicht eingreift, ist die Schadensersatzhaftung ausgenommen im Fall unseres vorsätzlichen Handelns - auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Sobald der Besteller in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung auf den Besteller über, wir sind jedoch verpflichtet, die Lieferung ordnungsgemäß auf Kosten des Bestellers zu verwahren.
6. Nimmt der Besteller entgegen der vertraglichen Verpflichtungen ohne Grund die bestellte Ware nicht ab, oder tritt er ohne Grund vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt bei Einbehaltung der Ware pauschalen Schadensersatz in Höhe der uns entstandenen Aufwendungen, mindestens jedoch in Höhe von 30% des Warenwertes, zu verlangen, es sei denn, dass der Besteller nachweist, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.
5. Preise - Zahlungsbedingungen
1. Es gelten grundsätzlich die in der Auftragsbestätigung maßgeblichen Preise. Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise ab Werk. Die Umsatzsteuer wird zu den am Auslieferungstage gültigen Sätzen besonders berechnet. Verpackungs-, Versand- und Verladekosten sowie Zoll etc. gehen zu Lasten des Bestellers, und zwar auch im Falle von Teillieferungen.
2. Preise werden, auch bei Auslandslieferungen, in Euro berechnet. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ist ein Abzug von 2% Skonto vom reinen Warenwert möglich. Ansonsten ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungserteilung ohne Abzug zu zahlen. Reparaturen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Hat der Besteller eine Vorauszahlung von mindestens 50% des Rechnungsbetrages geleistet, ist ein Skontoabzug von 3% des reinen Warenwertes bei Zahlung des Restbetrages innerhalb von 10 Tagen zulässig.
3. Diskontfähige Wechsel und Schecks werden zahlungshalber angenommen. Diskont-, Bank- und Inkassospesen, sämtliche Bankgebühren und Kursverluste sind durch den Besteller zu erstatten.
4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über den jeweils in § 247 BGB festgesetzten Basiszinssatz p.a. als Verzugsschaden geltend zu machen. Der Schaden ist höher anzusetzen, sofern wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen.
5. Wir sind berechtigt, nach einem eingetretenem Zahlungsverzug eine Lieferung von Vorkasse abhängig zu machen, Sicherheiten zu fordern und Kreditzusagen oder Kreditgewährungen zu widerrufen. Alle Forderungen gegen den Besteller werden sofort fällig, wenn er wegen einer Forderung in Verzug gerät oder gegen wesentliche vertragliche Vereinbarungen einschließlich dieser Bedingung verstößt.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, von uns unbestritten oder anerkannt ist. Darüber hinaus ist der Besteller berechtigt, ein Zurückbehaltungerecht sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend zu machen, sofern und soweit wir eine Pflichtverletzung gemäß § 275 BGB zu vertreten haben.
6. Mängelhaftung
1. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich gemäß § 377 HGB zu untersuchen und etwaige Mängelrügen geltend zu machen. Eine Rügefrist von zwei Arbeitstagen gilt als rechtzeitig.
2. Da Diamanten Naturprodukte sind und wir nicht die Möglichkeit einer Prüfung der gelieferten Diamanten bzw. Diamantwerkzeuge haben, kann keine Garantie irgendwelcher Art hierfür gewährt werden. Das Ausprobieren und Benutzung der Diamanten und der Diamantwerkzeuge erfolgt auf Gefahr des Bestellers.
3. Absatz (1) gilt auch für Zuviel- und Zuwenig-Lieferungen sowie für etwaige Falschlieferungen.
4. Sofern ein Mangel vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist die Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache vorzunehmen. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von uns getragen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Besteller unzumutbar, dann ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung vorliegt, oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Daneben kann der Besteller auch Schadensersatz statt der Erfüllung verlangen, sofern unsere Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 6 Abs. (6) bis (10) nicht eingreift.
5. Die Verjährungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen ein Jahr. Für gebraucht angebotene Sachen ist die Mangelhaftung ausgeschlossen. Abweichend davon gilt in den vorgenannten Fällen die gesetzliche Verjährungsfrist, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht. Soweit die Voraussetzungen des Lieferregresses gemäß § 478 BGB gegeben sind, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, beginnend mit der Ablieferung der Sache. Für die Haftung gelten die Regelung von Ziffer 6 Abs. (7) bis (10) entsprechend.
6. Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen in Ziffer 6 Abs. (7) bis (9) ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen.
7. Soweit wir für die Beschaffenheit einer Sache eine Garantie gegeben haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8. Im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch bei einer einfach fahrlässigen Schädigung, sofern wir eine vertragswesentliche Pflicht verletzen. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten ferner für die Haftung auf Schadensersatz statt der Erfüllung bei einer erheblichen Pflichtverletzung. Die Haftung ist in allen vorgenannten Fällen - ausgenommen im Fall unseres vorsätzlichen Handelns - jedoch beschränkt auf den Umfang des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
9. Die gesetzliche Haftung wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Bestellers aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7. Sonstige Haftung
1. Die Haftungsbeschränkungen der Ziffer 6 Abs. (6) bis (10) gelten auch für alle sonstigen Ansprüche - gleich, aus welchem Rechtsgrund diese uns gegenüber geltend gemacht werden.
2. Soweit deliktische Ansprüche uns gegenüber geltend gemacht werden, bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist unberührt; der Besteller ist jedoch verpflichtet, etwaige deliktische Schadensersatzansprüche uns gegenüber innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr gerichtlich geltend zu machen, nachdem er Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Voraussetzungen erlangt hat.
8. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vor. Falls der Liefergegenstand durch den Besteller weiterveräußert wird, wird die Forderung aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware bereits jetzt an uns abgetreten und wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Besteller seinerseits ist verpflichtet, die Waren an seinen Abnehmer nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Die Weiterveräußerung einer von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im Einzelwert von Euro 500,00 und darüber, ist vor der vollständigen Bezahlung nur mit unserem schriftlichen Einverständnis zulässig.
2. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern oder vom Besteller einen geeigneten Nachweis entsprechender Versicherungen zu verlangen.
3. Vorpfändungen oder weitere Sicherheitsübereignungen der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist unzulässig und wird strafrechtlich verfolgt. Im Falle einer Pfändung der Ware durch Dritte oder einer Beschädigung durch Feuer-, Wasser-, Witterungseinflüsse oder sonstige Einwirkungen, sind wir hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung,Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese
unentgeltlich für uns verwahrt.
6. Wird Vorbehaltsware vom Besteller - nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung - zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab und wir nehmen die Abtretung hiermit an.
7. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
9. Schutzrechtsverletzungen
Bei Lieferung nach Zeichnungen, Mustern oder Modellen des Bestellers ist dieser verpflichtet, für die Einhaltung gewerblicher oder urheberrechtlicher Schutzrechte Dritter zu sorgen. Der Besteller haftet selbstschuldnerisch und ausschließlich für Schäden, die durch die Verletzung der genannten Rechte entstehen, und hält uns insoweit von allen Ansprüchen frei.
10. Kataloge
Die Abbildungen in unseren Katalogen und Prospekten sind für die Ausführung und bezüglich der Preise nicht verbindlich. Änderungen der Bauart behalten wir uns jederzeit vor. Für unwesentliche Abweichungen von den angegebenen Maßen und Gewichten übernehmen wir keine Gewähr.
11. Speicherung von Daten
Wir weisen den Besteller darauf hin, dass wir Art und Umfang der bestellten Waren, sowie die personenbezogenen Daten des Bestellers auf Datenträgern speichern, dabei die Verpflichtungen des BDSG einhalten.
12. Anwendbarkeit deutschen Rechts / Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
1. Unseren Lieferungen liegt auch bei Lieferungen ins Ausland unter Ausschluss ausländischen Rechts nur deutsches Recht zugrunde.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unseres Vertrages, sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, lassen die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und Vertragsteile unberührt.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis oder dessen Abwicklung, auch bei Wechsel- und Scheckklagen, ist soweit rechtlich zulässig Hamburg, es sei denn, dass schriftlich ausdrücklich ein anderer Gerichtsstand für den konkreten Einzelfall vereinbart wird.
(Stand 01.04.2009)
Kraus & Winter · 22397 Hamburg
